AGB
Sehr geehrte Wintersportlerin, sehr geehrter Wintersportler,
die DSV-Ski- und Snowboardschule Mannheim führt ihre Reisen nur für
Mitglieder des Skiclub Mannheim 1906 e.V. durch. Teilnehmer, die noch
nicht Mitglied im Skiclub sind, beantragen mit der Reiseanmeldung eine
kostenlose Probemitgliedschaft, die bis zum Ende des laufenden
Skiclubgeschäftsjahres gilt und danach automatisch erlischt, wenn sie
nicht durch Zahlung des dann für das Folgejahr fälligen Mitgliedsbeitrags
verlängert wird.
Bitte lesen Sie aufmerksam die folgenden Reisebedingungen. Diese werden,
soweit sie wirksam vereinbart sind, Inhalt des zwischen Ihnen, dem
Teilnehmer – nachstehend „TN“ genannt, und uns, der Vereinsskischule als
Reiseveranstalter – nachfolgend „RV“ genannt – zustande kommenden
Reisevertrages.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der TN dem RV den Abschluss eines
Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an.
Die Reiseanmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen
werden.
1.2 Die Reiseanmeldung erfolgt durch den TN auch für alle in der
Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der
TN wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende
gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.
1.3 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Die
Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach
Vetragsschluss wird der RV dem TN die Reisebestätigung aushändigen.
1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab,
so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von 10
Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande, wenn der TN innerhalb der Bindungsfrist dem RV ausdrücklich
die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Mit der Reisebestätigung wird dem TN ein Sicherungsschein im Sinne
von § 651 k Abs. 3 BGB ausgehändigt. Nach Erhalt der Reisebestätigung
und des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung von 15 % auf den
Gesamtreisepreis fällig.
2.2 Weitere Zahlungen werden für den vereinbarten Termin fällig. Die
Restzahlung wird spätestens dann fällig, wenn feststeht, dass die gebuchte
Reise durchgeführt wird und dem TN die Reiseunterlagen ausgehändigt
wurden bzw. zugegangen sind.
2.3 Sollte die Reise nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung
einschließen und sollte der Reisepreis 75,00 EUR nicht übersteigen,
so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines
Sicherungsscheins verlangt werden.
2.4 Es wird darauf hingewiesen, dass ohne vollständige Bezahlung des
Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen
besteht.
3. Leistungen
3.1 Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich aus der Reisebestätigung,
die sich regelmäßig auf den Inhalt der Reiseausschreibung bezieht. Etwaige
Nebenabreden und die Vereinbarung von Sonderwünschen bleiben möglich.
3.2 Die in dem Shop enthaltenen Angaben sind für den RV bindend. Der
RV behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss Änderungen der
Shopangaben zu erklären, über die der TN vor Buchung informiert wird.
4. Leistungsänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig
werden und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3 Der RV ist verpflichtet, den TN über Leistungsänderungen oder -abweichungen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem
TN eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
5. Stornierung
5.1 Der TN kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim RV. Es wird empfohlen,
den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der TN vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so
kann der RV angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für seine Aufwendungen verlangen. Bemessungsgrenze des Anspruchs
ist der Reisepreis. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte
Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3 Der RV kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtung der nachstehenden
Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum
Reisepreis pauschalieren.
I. Omnibusreisen:
Bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 %
Ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 25 %
Ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 35 %
Ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
Ab dem 8. Tag vor Reiseantritt 65 %
Ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei
Nichtantritt der Reise 80 % des jeweiligen Reisepreises.
II. Flugreisen:
Bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25 %
Ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 30 %
Ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 40 %
Ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 60 %
Ab dem 8. Tag vor Reiseantritt 75 %
Ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei
Nichtantritt der Reise 90 % des jeweiligen Reisepreises.
III. Ferienwohnungen/-Häuser/Appartements (auch bei Busanreise)
Bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 20 %
Ab dem 45. Tag vor Reiseantritt 50 %
Ab dem 35. Tag vor Reiseantritt 80 %
Ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei
Nichtantritt der Reise 90 % des jeweiligenReisepreises. Die in den Ziffern I
bis III nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen
entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen
behandelt. Dem TN bleibt es unbenommen, dem RV nachzuweisen, dass
diesem keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale
entstanden sind.
5.4 Bis zum Reisebeginn kann der TN verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag einritt. Der RV
kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter
in den Vertrag ein, so haften er und der TN dem RV als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder
aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der RV
bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen
bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt, oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
7. Gewährleistung, Obliegenheiten des Reisenden, Ausschlussfrist,
Verjährung
7.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der TN Abhilfe verlangen.
Der RV kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Der RV kann auch in der Weise Abhilfe schaffen,
dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
Reisebedingungen
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7.2 Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nichtvertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der TN
eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung).
Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des
Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen
Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der TN
schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Die Verpflichtung zur Mängelanzeige
ist bei Reisen mit dem RV dahingehend konkretisiert, dass der TN
verpflichtet ist, auftretende Mängel dem vom RV eingesetzten Reiseleiter
anzuzeigen.
7.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der
RV innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der TN im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem TN die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem,
dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist
für die Abhilfe bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom RV verweigert
wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag
aufgehoben, behält der TN den Anspruch auf Rückführung. Er schuldet dem
RV den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des
Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
7.4 Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise
beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
7.5 Ausschlussfrist
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der TN
innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der
Reise gegenüber dem RV geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann
der TN Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dabei kann die Geltendmachung
fristwahrend nur gegenüber dem RV unter folgender Anschrift erfolgen:
Thomas Gerstner
DSV-Skischule im Skiclub Mannheim 1906 e.V.
Chistine-Teusch-Anlage 34
67067 Ludwigshafen
Tel: 0160/90820403
7.6 Ansprüche des TN aus den § 651 a bis 651 f. BGB verjähren in einem
Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag
nach enden sollte. Schweben zwischen dem TN und dem RV
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der TN oder der RV die
Fortsetzung der Verhandlungen über den Anspruch verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8. Kündigung und Rücktritt durch den RV
8.1 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Der RV kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn der TN
die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den RV,
bzw. der von ihm eingesetzten Reiseleitung, nachhaltig stört (z. B. sexuelle
Belästigung, Beleidigung Mitreisender, öffentlicher Drogenkonsum, alkoholbedingte
Ausfälle, etc. ) oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die vom RV eingesetzten Reiseleiter
sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des RV in diesen
Fällen wahrzunehmen.
8.2 Rücktritt bis zwei Wochen vor Reiseantritt
Der RV kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn eine in der Reiseausschreibung
festgelegte, zu erreichende Mindesteilnehmerzahl nicht
erreicht wird und in der Reiseausschreibung sowie in der Reisebestätigung
für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen
wird. Der RV ist verpflichtet, den TN unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen
für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen
und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Weiter erhält
der TN den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein Rücktritt später
als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig. Sollte bereits zu
einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden kann, hat der RV den TN hiervon zu unterrichten.
Im Falle des Rücktritts kann der TN die Teilnahme an einer gleichwertigen
Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses
Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung durch den RV diesem
gegenüber geltend zu machen.
9. Haftungsbeschränkung
9.1 Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt – soweit ein Schaden
des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde, –
soweit der RV für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der RV bei Sachschäden bis EUR 4.100.–. Übersteigt der
dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die
Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen
gelten jeweils je Reisenden und Reise.
9.3 Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
Sportveranstaltungen) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als
Fremdleistung gekennzeichnet werden.
9.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen den RV ist insoweit beschränkt, als
auf Grund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden
Reiseleistungen anwendbar sind, ein Anspruch auf Schadensersatz
gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann.
10. Kündigung wegen höherer Gewalt
10.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so
können sowohl der RV als auch der TN den Vertrag kündigen. Wird der
Vertrag gekündigt, so kann der RV für die bereits erbrachten oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen.
10.2 Weiterhin ist der RV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den
Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die
Mehrkosten dem TN zur Last.
11. Pass-, Devisen-, Zoll-, Visa- und Impfvorschriften
11.1 Der TN ist für die Einhaltung aller reisewichtigen Vorschriften (insbesondere
Einreisebestimmungen) selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die
aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, also insbesondere
die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen,
wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation vom RV
bedingt sind.
11.2 Der RV steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen
von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle
Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten
gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
11.3 Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der TN
den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV die
Verzögerung zu vertreten hat.
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
13. Gerichtsstand
Klagen gegen den RV sind an dessen Sitz zu erheben. Für Klagen des RV
gegen den TN ist der Wohnsitz des TN maßgebend, es sei denn, die Klage
richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen gilt als
Gerichtsstand der Sitz des RV.